des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e. V.
Hier wird die gesamte Satzung mit den auf der Mitgliederversammlung am 4. November 2024 vorgeschlagenen Änderungen - siehe Editorial - dokumentiert. Streichungen sind durchgestrichen, Ergänzungen unterstrichen, Erläuterungen kursiv!
Name des Vereins
§ 1
Der Verein, der dem „Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.“ angeschlossen ist, führt den Namen Evangelischer Pfarrverein im Rheinland e.V. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein hat den Zweck:
a) für die Pflichten und Aufgaben, Rechte und Anliegen derer, die im Pfarrdienst stehen oder sich auf ihn vorbereiten, einzutreten,
b) die gegenseitige Verpflichtung, Verantwortung und Hilfsbereitschaft unter seinen Mitgliedern wach zu halten,
c) die Verantwortung der Kirche für ihre Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Angehörige zu fördern,
d) soziale Einrichtungen und Aktivitäten zu unterstützen,
e) die Unabhängigkeit des Pfarrberufes in reformatorischer Tradition zu sichern.
§3
Der Verein kann Mitgliedschaften bei anderen Vereinen eingehen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind und kann Vereine und Verbände unterstützen, die im Sinne der Ziele des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland arbeiten.
Der Gedankenaustausch mit anderen Pfarrvereinen in Deutschland soll gepflegt werden, dabei ist der Verein insbesondere auf die theologische Arbeit mit den Pfarrvereinen in Europa in der „Konferenz Europäischer Pfarrvereine“ (KEP) ausgerichtet.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder können sein:
– Pfarrerinnen und Pfarrer,
– Pastorinnen und Pastoren,
– Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen,
– wie Vikarinnen und Vikare,
– ordinierte Theologinnen und Theologen und
– ehemalige Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland
– Lebenspartner und Lebenspartnerinnen ehemaliger Pfarrerinnen und Pfarrern sowie
– Förderinnen und Förderer des Zweckes des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e.V.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftlich oder per E-Mail eingereichte Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand bis zum 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn sich dieses zu den Zielen des Vereins in unlösbaren Widerspruch setzt, oder mehrere Jahresbeiträge nicht gezahlt wurden.
Dem oder der Ausgeschlossenen steht Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind:
(Reihenfolge getauscht)
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
3. der erweiterte
Vorstand
(im Folgenden wurde alle Bezüge auf den erweiterten Vorstand gelöscht)
§ 7
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen erschienenen Mitgliedern.
b) Sie tritt in der Regel jedes Jahr, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Vorstand kann außerordentliche Tagungen einberufen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder, die schriftlich beim Vorstand beantragen.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind.
e) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
f) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vom Vorstand vorzulegenden Anträge. Sie wählt den Vorstand, benennt zwei Kassenprüferrinnen oder -prüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand und die Geschäftsführung.
g) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel mit einem Pfarrerinnen- und Pfarrertag zu verbinden, zu dessen Vorträgen und Aussprachen auch Nichtmitglieder eingeladen werden.